Die einzige Voraussetzung: der Ablauf des Trennungsjahres
Einzig das sogenannte Trennungsjahr muss für eine Scheidung abgelaufen sein. Die Eheleute müssen dafür mindestens ein Jahr dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben. Vorher wäre ein Ehescheidungsantrag unzulässig.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist in Ausnahmefällen nur möglich, wenn die Fortführung der Ehe für einen der Ehegatten unzumutbar wäre. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Misshandlung in der Ehe stattgefunden hat, ein Ehegatte sich schon in einer neuen und festen Beziehung befindet oder die Frau von einem anderen Mann schwanger ist.
Es ist nicht notwendig, dass der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden ist. Das Scheidungsverfahren ist davon nicht abhängig und kann auch gegen den Willen des Ehepartners durchgeführt werden.