Unsere Antworten auf häufige Fragen
Zum Ablauf der Internetscheidung:
Ja! Die Datenübermittlung erfolgt über eine sichere SSL-Leitung, die modernsten Sicherheitsstandards entspricht. Liegen Ihre Daten bei uns vor, so unterliegen sie der anwaltlichen Schweigepflicht, egal, ob ein Mandatsverhältnis zustande kommt oder nicht.
Auch bei der Internetscheidung kommt es zu einem Gerichtstermin, in dem die Ehe geschieden wird. Damit wir Sie bei dem für Sie zuständigen Gericht vertreten können, benötigen wir die Vollmacht, die wir ebenfalls für Sie auf diesen Seiten hinterlegt haben. Wir möchten Sie bitten, diese auszudrucken, zu unterschreiben und uns per Fax oder Post zu senden. Ohne diese Vollmacht können wir für Sie gegenüber Gerichten und der Gegenseite keine wirksamen Erklärungen abgeben.
Selbstverständlich! Bei Bedarf vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin mit dem Kanzlei-Sekretariat oder rufen mich direkt an. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Sie! Denn auch bei einem über den Service internetscheidung.de zustande gekommen Mandat stehe ich Ihnen selbstverständlich auch beratend zur Seite und kann schnell und flexibel entweder persönlich, per Telefon oder via E-Mail oder Fax auf bestehende Probleme reagieren.
Erfahrungsgemäß dauert ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich zwischen 4 und 6 Monaten. Die Dauer hängt in erster Linie davon ab, wie schnell der Rentenversicherungsträger die Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilt.
Das Scheidungsverfahren kann erheblich verkürzt werden, wenn auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird. Dies kann entweder durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschehen oder durch Verzicht im Scheidungsverfahren selbst. Im letzteren Fall ist es allerdings erforderlich, dass beide Parteien anwaltlich vertreten werden, da sonst eine Einigung nicht wirksam zu Stande kommen kann. In beiden Fällen entfällt die Zeit, die ansonsten für die Prüfung des Versorgungsausgleichs aufgewendet werden müsste. Dies macht in der Regel einige Monate aus.
Dies ist je nach Gericht unterschiedlich. In der Regel setzen die Familiengerichte Termine wenige Wochen, nachdem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Soll ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, müssen vor Anberaumung des Scheidungstermins allerdings noch die Auskünfte über den Versorgungsausgleich vorliegen. Hat der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung oder Sonstige) die Auskünfte erstmal erteilt, geht es in der Regel sehr schnell. Die meisten Gerichte setzen dann binnen drei Wochen einen Termin fest.
Natürlich! Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils kann der Scheidungsantrag jederzeit zurückgezogen werden. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen dann natürlich trotzdem übernommen werden.
Den Termin werden wir gemeinsam wahrnehmen. Im Gerichtssaal werden Sie neben mir Platz nehmen, das Gericht wird Sie kurz zur Scheidung anhören und Sie fragen, seit wann Sie von Ihrem Ehepartner getrennt leben und ob Sie wirklich geschieden werden wollen. Die gleichen Fragen werden dann an Ihren Ehepartner gestellt. Sodann werde ich den Scheidungsantrag stellen, das Gericht führt – sofern erforderlich - den Versorgungsausgleich durch und scheidet Sie noch im Termin durch Verkündung des Scheidungsurteils.
Die Ehescheidung wird rechtskräftig, wenn Scheidungsurteil, das noch im Scheidungstermin verkündet wird, rechtskräftig wird. Die Rechtskraft tritt dann grundsätzlich einen Monat später ein. Sind jedoch beide Ehepartner anwaltlich vertreten, ist ein Rechtsmittelverzicht möglich. In diesem Fall tritt die Rechtskraft sofort ein.
Nein! Zwar herrscht vor dem Familiengericht in Ehescheidungsangelegenheiten grundsätzlich Anwaltszwang. Dies gilt jedoch nur für den Antragsteller. Der Antragsgegner, der keine eigenen Anträge stellen will und der beantragten Scheidung lediglich zustimmt, muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein. Hierdurch lassen sich erhebliche Kosten einsparen!
Das geht grundsätzlich nicht, da der Anwalt als Interessenvertreter seines Mandanten natürlich sofort Parteiverrat begehen würde, wenn er sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner zugleich vertreten würde. Wenn Ihr Ehepartner aber einverstanden ist, können wir uns darauf einigen, dass ich einen von Ihnen vertrete, insbesondere gegenüber dem Familiengericht, und der andere Ehepartner ohne eigene anwaltliche Vertretung dem Scheidungsantrag zustimmt. Diese Vorgehensweise hat sich bei einverständlichen Scheidungen regelmäßig bewährt, da in diesen Fällen streitige Auseinandersetzungen nicht geführt werden und letztlich nur die Formalitäten ebenso kostengünstig wie ausgewogen erledigt werden müssen.
Ja! Auch wenn das zuständige Gericht weit von meinem Kanzleisitz entfernt liegt, werden Sie im Termin nicht alleine gelassen. Entweder nehme ich den Termin selber wahr oder ich beauftrage einen unterbevollmächtigten Kollegen.
Nachdem wir den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht haben, erhalten wir vom Gericht eine Gerichtkostenanforderung. Erst wenn diese Gerichtskosten bei Gericht eingezahlt sind, wird der Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt und das Verfahren kommt in Gang. Mit dieser Gerichtskostenanforderung erhalten Sie von uns eine Vorschussrechnung über die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten. Damit sind Sie rechtzeitig über die entstehenden Kosten informiert und können entsprechend disponieren.
Zur Internetscheidung allgemein:
Eine Scheidung per Internet ist für alle ehemaligen Paare geeignet, die das Trennungsjahr vollzogen haben und sich über die Scheidungsmodalitäten einig sind. In diesem Fall haben sich die Beteiligten also schon über alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.) verständigt.
Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn das so genannte Trennungsjahr abgelaufen ist. Eine Trennung liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenigstens einer der Ehegatten sie auch nicht mehr herstellen will. Zunächst müssen die Eheleute 1 Jahr dauerhaft getrennt gelebt haben. Erst dann ist eine Scheidung zulässig. Ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dann müssen allerdings so genannte Härtegründe vorliegen, die es wenigstens einem der Ehepartner unzumutbar machen, das Trennungsjahr abzuwarten (z.B.: Gewaltanwendung, öffentliches Zurschaustellen außerehelicher Beziehungen etc.).
Ja! Der Ehevertrag – insbesondere die Regelungen zu Unterhaltsansprüchen, Ehewohnung und Versorgungsausgleich – wird auf jeden Fall berücksichtigt. Daher sollten Sie Ihren Ehevertrag schon gleich zusammen mit dem Fragebogen an uns senden.
Ab der Trennung haben Sie möglicherweise Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen Ihren getrennt lebenden Ehepartner oder sind selber dem anderen Partner gegenüber unterhaltspflichtig. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch oder eine solche Verpflichtung besteht, hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab. Wenn Sie die Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Schulden etc.) beantwortet haben, kann ich Ihnen sofort Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltsverpflichtung berechnen. Ein Anspruch auf Unterhalt kann insbesondere auch den Kindern zustehen. Dies hängt ebenfalls von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Unterhaltsansprüche können wir als so genannte Folgesache während des laufenden Scheidungsverfahrens bearbeiten. Teilen Sie bitte mit, ob Sie insoweit eine Vertretung durch uns wünschen.
Bei einer Scheidung wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Unter dem Begriff Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Es muss also der Wert des Vermögens zu Beginn der Ehe (standesamtliche Trauung) und zum Ende der Ehe (jetziger Zeitpunkt bzw. Zustellung des Scheidungsantrags) gegenübergestellt werden.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Zugewinn niemals eine negative Größe annehmen kann, somit mindestens Null beträgt. Soweit der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, wird die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zugewiesen.
Ein Beispiel:
Vermögen des Ehemanns zu Beginn der Ehe: 10.000,00 EUR
Zugewinn des Ehemanns: 30.000,00 EUR
Vermögen der Ehefrau zu Beginn der Ehe: 10.000,00 EUR
Vermögen der Ehefrau am Ende der Ehe: 20.000,00 EUR
Zugewinn der Ehefrau: 10.000,00 EUR
Ergebnis:
Differenz der Zugewinne: 20.000,00 EUR
Zahlungspflicht des Ehemanns: 10.000,00 EUR
Normalerweise bleibt das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auch nach einer Ehescheidung bei beiden Eheleuten. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Gericht das Sorgerecht einem Elternteil alleine übertragen. Die Anforderungen an die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil sind allerdings recht hoch. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner wenigstens hinsichtlich des Kindes oder der Kinder noch einigermaßen verstehen, sollte es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben. Ist eine Verständigung mit dem anderen Elternteil nicht mehr möglich und geht dies zu Lasten des Kindes, wäre eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil alleine zu prüfen.
Unter Hausrat versteht man alle beweglichen Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu gehören auch Gegenstände zur Ausschmückung der Wohnung, also Zier- und Kunstgegenstände. Entscheidend ist die Eignung der betroffenen Gegenstände als Hausrat in ihrer Funktion und die Zweckbestimmung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung. Das Anschaffungsmotiv, der Anlass der Anschaffung, die Herkunft der Mittel, mit denen der Gegenstand angeschafft wurde sowie Wert und Qualität eines Hausratsgegenstands stellen ebenso wie die Eigentumslage keine Kriterien für die Abgrenzung des Hausrats von sonstigen Vermögensgegenständen dar. Auch Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, gehören grundsätzlich zunächst zum Hausrat und werden im Streitfalle im Rahmen vorläufiger Regelungen durch das Gericht der Nutzung eines Ehegatten zugewiesen.
Es ist daher empfehlenswert, dass sich die Parteien ohne Hinzuziehung des Gerichts über die Verteilung des Hausrats einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, muss eine genaue Aufstellung des Hausrats angefertigt werden. Hierbei wird unterschieden zwischen Hausratsgegenständen, die im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten stehen und Gegenständen, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Außerdem sind Angaben zum Anschaffungs- und Zeitwert notwendig. Nur mit diesen Angaben kann der Richter eine wirtschaftlich angemessene Verteilung des Hausrats vornehmen.
Die Rentenanwartschaften, die Sie in der Ehe erworben haben, werden im Zuge des Ehescheidungsverfahrens ausgeglichen. Unmittelbar, nachdem wir den Scheidungsantrag eingereicht haben, werden Ihnen die amtlichen Fragebögen zugesandt. Diese müssen Sie ausfüllen und an uns zurückschicken. Der Rentenversicherungsträger berechnet dann die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften. Auf Grundlage dieses Ergebnisses führt das Gericht während des Scheidungstermins den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Nach der großen Familienrechtsreform im Herbst 2009 wird der Versorgungsausgleich allerdings bei Ehen von kurzer Dauer (unter drei Jahren) sowie in Fällen, in denen die Rentenansprüche der Partner ähnlich sind, nur noch auf Antrag durchgeführt.
Ja, der Versorgungsausgleich kann schon bei der Eheschließung durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieser Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Auch im Scheidungsverfahren selbst kann noch auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Für diesen Fall ist es jedoch erforderlich, dass auch der Antragsgegner anwaltlich vertreten wird. Zu beachten ist allerdings, dass nach neuer Rechtslage der Versorgungsausgleich bei Ehen von kurzer Dauer (unter drei Jahren) sowie in Fällen, in denen die Rentenansprüche der Partner ähnlich sind, ohnehin nur noch auf Antrag durchgeführt wird.