Rechtsbereiche
Wirtschaft & Gesellschaften

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Handels- und Gesellschaftsrecht und betreut Personen- und Kapitalgesellschaften. Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen (z.B. AG, GmbH, KG, OHG, GbR) bei Neugründungen, Verkäufen sowie alltäglichen Fragen.

Inhaltsverzeichnis

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Relevante Themen


Geschäftsführeranstellung

Auf Wunsch teilen wir Ihnen gerne die Kosten unter Darlegung der jeweils einschlägigen Gebührensätze detailliert und nachvollziehbar mit – und zwar bevor diese Kosten anfallen! Sie können mit uns aber auch, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ein Honorar auf Zeitbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbaren. Gerne geben wir Ihnen in einem kostenlosen persönlichen Vorgespräch Auskunft darüber, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Fall zu rechnen haben. Rufen Sie uns einfach an, schreiben Sie eine E-Mail oder nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung.


Gründungsberatung

Entscheidend für jede Gesellschaftsgründung ist die Wahl der Rechtsform. Hier stehen haftungsrechtliche sowie steuerrechtliche Erwägungen im Vordergrund. Sodann gilt es die gesellschaftsinternen Rechte und Pflichten zu regeln. Nur ein sorgfältig ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag gibt den beteiligten Personen die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, was Voraussetzung für jedes erfolgreiches unternehmerisches Handeln ist.


Unternehmenskauf & -verkauf

Beim Unternehmensverkauf bzw. -kauf begleiten wir Sie von der anfänglichen Unternehmensbewertung (sog. Due Diligence) bis hin zur Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags. Gerade auch beim Unternehmenskauf und –verkauf verzahnen sich wieder verschiedene Rechtsgebiete. So sind regelmäßig nicht nur originär gesellschaftsrechtliche, sondern auch umwandlungs-, steuer- und arbeitsrechtliche Aspekte bei der Erstellung des Gesamtkonzepts zu berücksichtigen. Nur wer in allen diesen Bereichen kompetent beraten kann, ist der richtige Begleiter für Ihre Transaktion.


Gesellschafterwechsel

Der Gesellschafterwechsel stellt für jede Gesellschaft eine Herausforderung dar. Denn der Ein- und Austritt von Gesellschaftern führt nicht nur zu Verschiebungen des Gesellschaftsvermögens, sondern auch zur Änderung der Haftung der verbleibenden Gesellschafter. Aber auch der eintretende bzw. austretende Gesellschafter setzt sich einer Vielzahl von Haftungsrisiken aus. Die persönliche Haftung erstreckt sich – je nach Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag – mitunter auch auf bereits vor Einnahme der Gesellschafterstellung begründete Verbindlichkeiten. Entsprechendes gilt ggf. für ausscheidende Gesellschafter, die. sog. Nachhaftung.

 

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