Symbolbild FAQ Online-Scheidung: Fragezeichen verwandelt sich in Häkchen – von Fragen zu klaren Antworten

FAQ Online-Scheidung – Häufige Fragen & Antworten

FAQ

Fragen zur Online-Scheidung allgemein.

Eine Online-Scheidung ermöglicht es Ihnen, den gesamten Scheidungsprozess über das Internet abzuwickeln. Sie füllen bequem von zu Hause aus unser Online-Formular aus – wir kümmern uns um den Rest, von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.

Ein persönlicher Anwaltstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zum Scheidungstermin vor Gericht ist Ihre Anwesenheit nötig.

Die Internetscheidung eignet sich für alle Paare, die das Trennungsjahr vollzogen haben und sich über alle Scheidungsfolgen einig sind – also über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht usw. Auch bei einem Ehegatten im Ausland ist das Verfahren vollständig digital möglich.

Eine Scheidung ist erst möglich, nachdem die Eheleute ein Jahr dauerhaft getrennt gelebt haben (Trennungsjahr). Eine Trennung liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenigstens einer der Ehegatten sie nicht mehr herstellen will.

Ausnahme: Bei schwerwiegenden Härtegründen (z. B. häusliche Gewalt, öffentliches Zurschaustellen einer außerehelichen Beziehung) kann ausnahmsweise auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Ja. Der Ehevertrag – insbesondere Regelungen zu Unterhaltsansprüchen, Ehewohnung und Versorgungsausgleich – wird auf jeden Fall berücksichtigt. Bitte senden Sie Ihren Ehevertrag direkt zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen an uns.

Ab der Trennung besteht möglicherweise ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den getrenntlebenden Ehepartner – oder umgekehrt eine eigene Unterhaltspflicht. Ob und in welcher Höhe hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab.

Auch Kindesunterhalt kann als Folgesache im laufenden Scheidungsverfahren geregelt werden. Teilen Sie uns bitte mit, ob Sie insoweit eine Vertretung wünschen.

Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen (bei Eheschließung) übersteigt. Soweit der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, wird die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zugewiesen.

Ehemann: Anfangsvermögen 10.000 € → Endvermögen 40.000 € = Zugewinn 30.000 €

Ehefrau: Anfangsvermögen 10.000 € → Endvermögen 20.000 € = Zugewinn 10.000 €

Ergebnis: Ehemann zahlt der Ehefrau 10.000 € Zugewinnausgleich.

Normalerweise bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung bei beiden Elternteilen. Das Gericht überträgt das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil nur in Ausnahmefällen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Ist eine Verständigung mit dem anderen Elternteil nicht möglich und wirkt sich das nachteilig auf das Kind aus, sollte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts geprüft werden.

Zum Hausrat zählen alle beweglichen Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt und der Lebensführung gehören – Möbel, Küchengeräte, Kunstgegenstände usw. Maßgeblich ist die Funktion und Zweckbestimmung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung, nicht die Eigentumslage.

Es ist empfehlenswert, sich über die Hausratsverteilung ohne Einschaltung des Gerichts zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, muss eine genaue Aufstellung aller Gegenstände mit Anschaffungs- und Zeitwert angefertigt werden – erst dann kann das Gericht eine wirtschaftlich angemessene Zuweisung vornehmen.

Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden im Scheidungsverfahren ausgeglichen. Nach Einreichung des Scheidungsantrags erhalten Sie amtliche Fragebögen, die Sie ausfüllen und zurücksenden. Der Rentenversicherungsträger berechnet die Anwartschaften; das Gericht führt den Versorgungsausgleich beim Scheidungstermin durch.

Hinweis: Bei Ehen unter drei Jahren oder ähnlich hohen Rentenansprüchen beider Partner wird der Versorgungsausgleich nach aktueller Rechtslage nur noch auf ausdrücklichen Antrag durchgeführt.

Ja. Der Versorgungsausgleich kann durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen werden – entweder bereits bei Eheschließung oder noch im laufenden Scheidungsverfahren. Im letzteren Fall muss allerdings auch der Antragsgegner anwaltlich vertreten sein.

Bei Ehen unter drei Jahren sowie bei ähnlich hohen Rentenansprüchen beider Partner wird der Versorgungsausgleich ohnehin nur noch auf Antrag durchgeführt.

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Ablauf

Fragen zum Ablauf der Internetscheidung.

Ja! Die Datenübermittlung erfolgt über eine sichere SSL-Leitung, die modernsten Sicherheitsstandards entspricht. Liegen Ihre Daten bei uns vor, so unterliegen sie der anwaltlichen Schweigepflicht, egal, ob ein Mandatsverhältnis zustande kommt oder nicht.

Auch bei der Internetscheidung kommt es zu einem Gerichtstermin, in dem die Ehe geschieden wird. Damit wir Sie bei dem für Sie zuständigen Gericht vertreten können, benötigen wir die Vollmacht. Wir bitten Sie, diese auszudrucken, zu unterschreiben und uns per Fax oder Post zu senden. Ohne diese Vollmacht können wir für Sie gegenüber Gerichten und der Gegenseite keine wirksamen Erklärungen abgeben.

Selbstverständlich! Bei Bedarf vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin mit dem Kanzlei-Sekretariat oder rufen direkt an. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Sie – auch bei einem über internetscheidung.de zustande gekommenen Mandat stehen wir Ihnen persönlich, per Telefon, E-Mail oder Fax zur Seite.

Erfahrungsgemäß dauert ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich zwischen 4 und 6 Monaten. Die Dauer hängt in erster Linie davon ab, wie schnell der Rentenversicherungsträger die Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilt.

Das Scheidungsverfahren kann erheblich verkürzt werden, wenn auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird. Dies kann entweder durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschehen oder durch Verzicht im Scheidungsverfahren selbst. Im letzteren Fall ist es erforderlich, dass beide Parteien anwaltlich vertreten werden. In beiden Fällen entfällt die Zeit für die Prüfung des Versorgungsausgleichs, was in der Regel einige Monate ausmacht.

Dies ist je nach Gericht unterschiedlich. In der Regel setzen die Familiengerichte Termine wenige Wochen, nachdem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Soll ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, müssen vor der Terminanberaumung zunächst noch die Auskünfte über den Versorgungsausgleich vorliegen. Hat der Rentenversicherungsträger die Auskünfte erteilt, geht es in der Regel sehr schnell – die meisten Gerichte setzen dann binnen drei Wochen einen Termin fest.

Natürlich! Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils kann der Scheidungsantrag jederzeit zurückgezogen werden. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen dann jedoch trotzdem übernommen werden.

Den Termin werden wir gemeinsam wahrnehmen. Im Gerichtssaal werden Sie neben mir Platz nehmen, das Gericht wird Sie kurz zur Scheidung anhören und Sie fragen, seit wann Sie von Ihrem Ehepartner getrennt leben und ob Sie wirklich geschieden werden wollen. Die gleichen Fragen werden dann an Ihren Ehepartner gestellt. Sodann werde ich den Scheidungsantrag stellen, das Gericht führt – sofern erforderlich – den Versorgungsausgleich durch und scheidet Sie noch im Termin durch Verkündung des Scheidungsurteils.

Die Ehescheidung wird rechtskräftig, wenn das Scheidungsurteil, das noch im Scheidungstermin verkündet wird, rechtskräftig wird. Die Rechtskraft tritt dann grundsätzlich einen Monat später ein.

Sind jedoch beide Ehepartner anwaltlich vertreten, ist ein Rechtsmittelverzicht möglich. In diesem Fall tritt die Rechtskraft sofort ein.

Nein! Zwar herrscht vor dem Familiengericht in Ehescheidungsangelegenheiten grundsätzlich Anwaltszwang. Dies gilt jedoch nur für den Antragsteller. Der Antragsgegner, der keine eigenen Anträge stellen will und der beantragten Scheidung lediglich zustimmt, muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein. Hierdurch lassen sich erhebliche Kosten einsparen!

Das geht grundsätzlich nicht, da ein Anwalt als Interessenvertreter seines Mandanten sofort Parteiverrat begehen würde, wenn er sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner zugleich vertritt. Wenn Ihr Ehepartner einverstanden ist, können wir uns jedoch darauf einigen, dass wir einen von Ihnen vertreten und der andere Ehepartner ohne eigene anwaltliche Vertretung dem Scheidungsantrag zustimmt. Diese Vorgehensweise hat sich bei einverständlichen Scheidungen regelmäßig bewährt.

Ja! Auch wenn das zuständige Gericht weit von unserem Kanzleisitz entfernt liegt, werden Sie im Termin nicht alleine gelassen. Entweder nehmen wir den Termin selbst wahr oder beauftragen einen unterbevollmächtigten Kollegen vor Ort.

Nachdem wir den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht haben, erhalten wir vom Gericht eine Gerichtskostenrechnung. Erst wenn diese Gerichtskosten eingezahlt sind, wird der Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt und das Verfahren kommt in Gang. Mit dieser Anforderung erhalten Sie von uns eine Vorschussrechnung über die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten – damit sind Sie rechtzeitig informiert und können entsprechend disponieren.

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